Weitere Fragen zum Mietrecht
Frage: Ich habe von meinem Vermieter die Mitteilung erhalten, das die Kosten für die Trinkwasserproben auf die Miete umgelegt werden. Ist das rechtens?
Antwort: Ja, seit neuestem sind Vermieter verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Wasserleitung auf Legionellen zu untersuchen. Die Kosten hierfür sind Betriebskosten, gehören zu den Warmwasserkosten und können auf den Mieter umgelegt werden.
Frage: Ab wann gilt Schlagzeugspielen als Lärmbelästigung?
Antwort: Das kommt natürlich immer auf die Lautstärke an. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart ist, darf höchstens zwei bis drei Stunden am Tag gespielt werden. Dabei ist auf jeden Fall die Nachruhe ab 22 Uhr einzuhalten. Am besten, Sie versuchen sich mit dem Schlagzeuger abzusprechen.
Frage: Beim Auszug aus der von uns gemieteten Wohnung stellte die Vermieterin einen Schaden am Korkboden fest. Also wurde der ganze Boden ausgewechselt. Preis: 1042 Euro. Wir haben den Schaden unserer Versicherung gemeldet, die 700 Euro an die Vermieterin bezahlt hat. Nun will die Vermieterin den Restbetrag von 342 Euro von uns. Wir haben ihr erklärt, dass man bei Schadensersatz nur den Zeitwert, nicht aber den Neuwert übernehmen muss. Was sollen wir tun?
Antwort: Das scheint eindeutig zu sein. Der Vermieter bekommt in jedem Fall nur den Zeitwert ersetzt.
Frage: In meinem Mietvertrag stehen unwirksame Festlegungen drin. Ich bräuchte also nicht zu renovieren. Im Übergabeprotokoll hat der Vermieter aber hineingeschrieben: "Bei Auszug ist die Wohnung zu renovieren." Muss ich nun oder nicht. Was gilt?
Antwort: Das kann nur dann Thema werden, wenn im Übergabeprotokoll eine eigenständige Verpflichtung begründet werden sollte. Normalerweise gilt: ist eine Regelung im Mietvertrag zum Thema Schönheitsreparaturen unwirksam, sind auch alle anderen Regelungen im Mietvertrag, in ergänzenden Vertragsbestimmungen, in der Hausordnung oder im Übergabeprotokoll zu diesem Thema unwirksam.
Frage: Vor dreieinhalb Jahren bin ich in eine teils vom Vermieter und teils von mir renovierte Wohnung gezogen. Ich habe einen Teil selbst renoviert und habe meinem Vermieter noch Geld dafür bezahlt, dass der Rest von einem Maler gestrichen wurde. Muss ich die Wohnung jetzt auch wieder frisch gestrichen übergeben? Aus meinem Mietvertrag geht das nicht hervor.
Antwort: Entscheidend ist die Regelung im Mietvertrag. Ob und warum Sie bei Beginn des Mietvertrages renoviert haben, ist nur dann entscheidend, wenn Sie sich im Mietvertrag hierzu verpflichtet haben. Ohne eine entsprechende Regelung erfolgten die Renovierungsarbeiten "freiwillig". Ob Sie jetzt nach dreieinhalb Jahren Küche, Diele, Bad noch einmal renovieren müssen oder anteilige Renovierungskosten zu zahlen sind, kann sich nur aus Ihrem Mietvertrag ergeben.
Frage: Darf ich Kacheln mit Farbe überstreichen, ohne die Farbe bei Auszug wieder entfernen zu müssen?
Antwort: Nein, Sie müssen die Wohnung hier im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Das heißt, die Kacheln müssen im Originalzustand sein.
Frage: Welche gesetzlichen/rechtlichen Faktoren sollte man beim Wohnungsauszug beachten? Zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Schlüssel und den Zustand der Wohnung?
Antwort: Ja, Sie sollten unbedingt ein Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen und auch eine Schlüsselquittung geben lassen. Zudem sollte man gemeinsam die Zählerstände ablesen.
Frage: Bei meinem Einzug hat es der Vermieter versäumt, eine Zwischenablesung der Zähler an den Heizkörpern vornehmen zu lassen. Daraufhin hat das Ableseunternehmen den Verbrauch geschätzt, was bei mir zu einer deutlichen Nachzahlung geführt hat. Soweit ich weiß, ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, bei Mieterwechsel eine Zwischenablesung vornehmen zu lassen. Bin ich nun verpflichtet, die Kosten für seinen Fehler zu tragen?
Antwort: Schätzen darf der Vermieter nur, wenn die Heizkostenverteiler in der Wohnung defekt waren oder der Mieter den Zutritt der Wohnung mehrfach verweigert hat. Bei einem Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode sollte eine Zwischenablesung erfolgen, es kann aber auch, auf die sogenannte Grat-Tags-Zahl-Tabelle zurückgegriffen werden. Hier sind Durchschnittszahlen für Heizkostenverbräuche der einzelnen Monate hinterlegt. Das hat aber mit einer Schätzung nichts zu tun und ist zulässig.
Frage: Mein Vermieter steht häufig zusammen mit seiner Frau auf dem Balkon, um zu rauchen. Im Winter ist mir das egal, im Sommer stört mich der Qualm, wenn ich selbst auf dem Balkon bin. Er befindet sich leider direkt über dem Balkon meines Vermieters. Kann ich ihm das untersagen?
Antwort: Nein, Rauchen auf dem Balkon kann nicht untersagt werden. Weder einem Mieter noch dem Vermieter gegenüber.
Frage: Ich möchte auf meinem Balkon ein Sonnensegel anbringen, müsste dazu aber ein Loch in die Hauswand bohren. Darf ich das auch ohne Rücksprache mit meinem Vermieter machen?
Antwort: Nein, der Vermieter muss immer um Erlaubnis gefragt werden, wenn in die Bausubstanz eingegriffen werden muss. Aber auch wegen des Sonnensegels selbst sollte um Erlaubnis gefragt werden, da der Vermieter möglicherweise Vorgaben hinsichtlich der Optik des Gebäudes machen will.
Frage: In unserem Mietshaus wird die Heizung saniert. Deshalb muss ich jetzt mit einem Eletkroheizlüfter heizen. Dies kostet mich einiges mehr an Strom. Kann ich die höheren Kosten, die mir dadurch entstehen, bei meinem Vermieter zurückfordern?
Antwort: Ja, wenn jetzt im Winter die Heizung saniert wird, und mit einem Elektroofen zugeheizt werden muss, können Sie letztlich die erhöhten Stromkosten als Schadensersatz fordern. Sie könnten auch die Miete mindern, solange die Heizung nicht funktioniert.
Frage: Welche Reparaturen muss ich als Mieter in der Wohnung selbst erledigen, ab wann kann ich meinen Vermieter in die Pflicht nehmen? Beispiel: Muss ich den Klempner bezahlen, wenn der Abfluss in der Küche verstopft ist?
Antwort: Grundsätzlich muss alles der Vermieter zahlen, es sei denn Sie haben den Schaden selbst verursacht.
Frage: Wie verhalte ich mich, wenn der Vermieter meine ordnungsgemäße Kündigung nicht anerkennt und auch auf Übernahmetermine nicht reagiert?
Antwort: Wenn Sie korrekt gekündigt haben, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist, ohne dass der Vermieter hier in irgendeiner Form mitwirken oder reagieren müsste. Wenn es nicht zu einem Übergabetermin hinsichtlich der Schlüssel kommt, stellen Sie ihm ein Ultimatum. Entweder nennt er Ihnen ein Datum, wann und wo Sie den Schlüssel übergeben können. Oder aber es geschieht nicht innerhalb von einer Woche, dann können Sie ihm anbieten, die Schlüssel bei Ihnen unter der neuen Adresse abzuholen.
Frage: Mein Vermieter möchte uns einen Dienstleister ähnlich einem Concierge an die Hand geben, bei dem wir alle unsere Nöte und Wünsche hinterlassen können. Über die Nebenkostenabrechnung sollen wir dafür bezahlen. Es sollen zwar nur etwa 10 Euro im Monat sein, aber dennoch meine Frage: Ist das Rechtens?
Antwort: Kosten eines Concierge-Dienstes können bei Beginn des Mietverhältnisses als sonstige Betriebskosten vereinbart werden. Dann darf der Vermieter die tatsächlich entstehenden Kosten dieser Serviceleistung auf die Mieter im Haus umlegen. Will er während Ihrer Mietzeit erstmals einen Concierge-Dienst einschalten, muss letztlich der Mietvertrag geändert werden. Das geht nur mit Ihrer Zustimmung.
Frage: Meine ehemalige Vermieterin zahlte mir 860 Euro Mietkaution zurück. Einbezahlt hatte ich vor fast vier Jahren 1000 Euro. Soweit ich weiß, stehen mir auch die Zinsen zu, weil die Kaution ja entsprechend angelegt werden musste, oder? Muss sie mir einen Nachweis erbringen wofür sie mein Geld verwendete? Sie kann doch nicht einfach mein Geld ausgeben ohne mir mitzuteilen wofür?
Antwort: Selbstverständlich muss der Vermieter die Kaution anlegen, die Zinsen stehen Ihnen zu. Genauso muss der Vermieter mitteilen, wie es zu der Differenz gekommen ist.
Frage: Unsere Wohnung ist sehr klein. Daher meine Frage: Darf ich dann eigentlich meinen Kinderwagen im Hausgang stehen lassen und wenn ja, ist dieser automatisch versichert?
Antwort: Automatisch ist der Kinderwagen nicht mitversichert.
Frage: Darf ich in meine Wohnungswände willkürlich und ohne dem Vermieter Bescheid zu geben so viele Löcher bohren und die Wände umstreichen wie ich möchte?
Antwort: Ja, das dürfen Sie. Nur bei Auszug muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.
Frage: Um wieviel kann ich die Miete mindern wenn ein Fenster nicht mehr schließt?
Antwort: Sie können die Bruttowarmmiete um zehn Prozent mindern, wenn es durch das Fenster zieht.