Bauen

5 verbraucherfeindliche Klauseln im Bauvertrag

Der Bauvertrag bildet die Grundlage für die Errichtung eines Eigenheims. Er legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bauunternehmen und Bauherren fest. In der Regel wird der Bauvertrag vom Unternehmen vorgelegt. Immobilieninteressenten sollten nicht blind darauf vertrauen, dass der Unternehmer als Bauprofi schon alles in ihrem Sinne regeln wird.

Denn viele Bauverträge enthalten nach Studien des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) Klauseln, die den Verbraucher benachteiligen und die in vielen Fällen nicht einmal gesetzeskonform sind. BSB-Geschäftsführer Florian Becker rät, Bauverträge vor der Unterzeichnung von einem unabhängigen Vertrauensanwalt prüfen zu lassen, da Verbraucher mit den komplexen Vertragswerken oft überfordert sind. In den nachfolgenden Tipps erklärt er die wichtigsten Knackpunkte:

1. Der Zahlungsplan

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zahlungsplan dem tatsächlichen Fortschritt der Bauleistungen entsprechen - der Verbraucher zahlt also nur Leistungen, deren Gegenwert bereits auf der Baustelle entstanden ist. Viele Zahlungspläne in Bauverträgen sehen aber bereits frühzeitig hohe Abschlagszahlungen vor, sodass der Bauherr de facto in finanzielle Vorleistung geht.

Diese Überzahlungen bergen Risiken, denn im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers ist das zu viel gezahlte Geld in der Regel weg. Zu beachten ist auch, dass die Rechnungsstellung für die Abschlagszahlungen oft erfolgt, ohne dass der Bauherr einen Nachweis erhält, dass die entsprechenden Leistungen tatsächlich bereits erbracht sind.

Ein Bauvertrag wird vor der Unterzeichnung geprüft und vor Ort alles angeschaut.
Bauverträge sollte man vor der Unterzeichnung prüfen lassen. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

2. Das Planungsfehlerprivileg

Manche Unternehmen behalten sich im Bauvertrag vor, dass der Bauherr extra zahlen muss, wenn im Bauverlauf Planungsfehler zu Tage treten und mit Mehrkosten korrigiert werden müssen. Ein solches Planungsfehlerprivileg ist für den Verbraucher nicht hinnehmbar.

3. Verkürzung der Gewährleistungszeit

Der Gesetzgeber hat einen Anspruch auf fünf Jahre Gewährleistungszeit festgeschrieben. Eine Verkürzung dieser Gewährleistungsfrist, die manche Bauunternehmen in ihre Bauverträge schreiben, ist juristisch nicht zulässig und muss nicht akzeptiert werden.

Ein paar Mauersteine stehen auf einer Baustelle vor einem Neubau mit Dachfirst.
Nur was im Bauvertrag schwarz auf weiß geschrieben steht, kann der Bauherr auch einfordern. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

4. Die Fertigstellungssicherheit

Damit Zusatzkosten gedeckt sind, die dem Bauherrn im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers während der Bauzeit ins Haus stehen können, ist eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von fünf Prozent des Bauvolumens obligatorisch.

Der Bauherr kann diese Fertigstellungssicherheit direkt von den ersten Abschlagszahlungen einbehalten. Alternativ kann der Bauunternehmer auch eine Fertigstellungsbürgschaft oder -Versicherung stellen, die im Falle der Insolvenz einspringt.

5. Die Gewährleistungssicherheit

Zusätzlich zur Fertigstellungssicherheit empfiehlt es sich, auch eine Gewährleistungsbürgschaft oder -versicherung in den Bauvertrag aufnehmen zu lassen. Sie springt ein, wenn während der Gewährleistungszeit von fünf Jahren Probleme oder Mängel auftreten, das Bauunternehmen aber nicht mehr greifbar ist, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe. Der Bürge oder die Versicherung kommen für Schäden auf, für die sonst das Bauunternehmen zur Verantwortung gezogen werden könnte.

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