Die Baubeschreibung ist ein sehr wichtiger Bestandteil von Bauverträgen. Im neuen Bauvertragsrecht, das seit Anfang 2018 in Kraft ist, macht der Gesetzgeber Vorgaben, was in der Baubeschreibung - juristisch korrekt "Bau- und Leistungsbeschreibung" - enthalten sein muss.
Dazu gehören Art und Umfang der Leistungen, technische Gebäudedaten, Bauzeichnungen und Angaben zur Planung sowie zur Bauzeit. Die neue gesetzliche Regelung gibt Verbrauchern mehr Sicherheit als in der Vergangenheit.
Es lohnt sich dennoch, genauer hinzusehen und gegebenenfalls den Rat eines unabhängigen Sachverständigen, zum Beispiel eines Bauherrenberaters, einzuholen. Denn welche detaillierten Angaben in der Bau- und Leistungsbeschreibung enthalten sein müssen, macht das neue Recht nicht. Wir erklären, worauf es ankommt:
1. Art und Umfang der Leistungen in der Baubeschreibung müssen vollständig sein
Nicht immer sind alle für den Bau des Hauses erforderlichen Leistungen in der Baubeschreibung enthalten. Ein Beispiel ist die Anbindung ans öffentliche Kanalnetz. Ist nur die Entwässerung im Haus beschrieben, muss der Bauherr mit Zusatzkosten für die Abwasserleitung vom Haus bis zur Grundstücksgrenze rechnen.