Tipp 4: Kein Mogeln bei der Urlaubsplanung
Einige Arbeitnehmer versuchen die Ablehnung ihres Urlaubs durch Krankheit zu „ersetzen“. Dabei setzen sie jedoch ihr komplettes Arbeitsverhältnis aufs Spiel. Denn der Arbeitgeber hat das Recht, einen Nachweis über die Erkrankung einzuholen, sollte es ihm merkwürdig vorkommen, dass man an einem zuvor abgelehnten Urlaubstag krankgeschrieben der Arbeit fern bleibt. Wenn sich dann herausstellt, dass keine tatsächliche Erkrankung vorliegt, ist dies ein Kündigungsgrund.
Tipp 5: Urlaubsanspruch einklagen
Natürlich hat man im Gegenzug als Arbeitnehmer das Recht, seinen Urlaub vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnt oder ihn verschleppt. Sind die vom Gericht zu prüfenden Gründe für die Ablehnung tatsächlich nicht ausreichend, dann kann der Arbeitgeber auch zur Genehmigung des Urlaubs verurteilt werden.
Es ist auch möglich, mit einer einstweiligen Verfügung den Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers anzutreten, auch wenn dieser besondere betriebliche Belange als Grund für eine Absage anführt. Stellen sich seine Ablehnungsgründe jedoch im Nachhinein als ausreichend heraus, so ist man verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wer jedoch bereits seine Reise angetreten hat, kann nicht mehr zurückgerufen werden – es sei denn, der Arbeitgeber hat sich im Arbeitsvertrag speziell dieses Recht offen behalten. Erkrankt man im Urlaub, kann man sich für diese Tage bei Vorlage eines entsprechenden Attests im Nachhinein eine Urlaubsgutschrift einholen und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Natürlich nur nach Bestätigung eines entsprechenden Urlaubsantrags.