Checklisten und Sicherheitstipps

Urlaubsplanung: 5 Tipps für Arbeitnehmer

Urlaubsplanung: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers. Foto: djd/Deutsche BKK
Urlaubsplanung: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers. Foto: djd/Deutsche BKK

Wer seinen Urlaub geschickt plant, kann seinen Urlaubsanspruch ganz einfach um ein paar Tage verlängern. Mithilfe der Brücken- und Feiertage kann man die Urlaubstage manchmal verdoppeln. Leider kommt nicht jeder Arbeitnehmer in den Genuss, die Brückentage freizunehmen, da sonst einige Teile der Wirtschaft zum Erliegen kommen oder die medizinische Versorgung nicht mehr gewährleistet sein würde. Schließlich entscheidet der Arbeitgeber über den Urlaubswunsch jedes Einzelnen.

Tipp 1: Brückentage bei der Urlaubsplanung berücksichtigen

Dass die Brückentage im Arbeitsrecht nicht gesondert, sondern als normale Werktage gezählt werden, hat Vor- und Nachteile: Zum Einen hat man die Möglichkeit, jeden Brückentag als normalen Urlaubstag zu beantragen, zum Anderen existiert jedoch kein gesonderter Urlaubsanspruch für sie.

Eine Mutter, ein Kind und ein Vater laufen gemeinsam vom Strand in die Wellen.
Soziale Gründe für ein Vorrecht bei der Urlausplanung sind zum Beispiel schulpflichtige Kinder - hier gilt es, sich frühzeitig mit den Kollegen abzustimmen. Foto: djd/Unsplash Natalya Zaritskaya

Tipp 2: Mit der Urlaubsplanung früh beginnen

Grundsätzlich empfiehlt es sich, seinen Urlaub so früh wie möglich zu beantragen. Jeder Arbeitnehmer hat dabei per Gesetz das Recht, seinen Urlaub über einen längeren Zeitraum zusammenhängend oder auch über das ganze Jahr verteilt in kleineren Portionen zu nehmen. Da gibt es von Seiten des Gesetzgebers keine Einschränkungen. Arbeitgeber können allerdings aus betrieblichen oder sozialen Gründen einen Urlaubsantrag ablehnen. Diese Umstände müssen jedoch besonders und unvorhergesehen sein, denn auch der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Personalplanung auf zeitlich begrenzte Engpässe entsprechend auszurichten. Solche betrieblichen Gründe wären:

  • es kommt ein unerwartet großer Auftrag rein
  • es kommt zu Problemen im technischen Arbeitsablauf

Tipp 3: Soziale Gründe der Urlaubsplanung einbeziehen

Soziale Gründe greifen, wenn ein Kollege oder eine Kollegin schulpflichtige Kinder hat und der Antragsteller selbst kinderlos ist oder seine Kinder nicht schulpflichtig sind. In solch einem Fall hat die Person mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich ein Vorrecht auf Urlaub, sofern dieser in die Schulferienzeit fällt. Weitere soziale Kriterien sind:

  • die Anzahl der Kinder
  • das Alter der Kinder
  • das eigene Lebensalter
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • der Bedarf an Erholung
  • die Anzahl und Länge des bisher genehmigten Urlaubs.

Achtung: Hotelbuchungen, Flugbuchungen und dergleichen sollten daher erst nach Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber getätigt werden.

Am Arbeitsplatz sitzt eine Frau und spricht mit einem männlichen Vorgesetzten.
Sich mit vorgetäuschten Krankheiten einen Urlaubstag zu ermogeln, kann mit einer Kündigung enden - allerdings kann es auch in bestimmten Fällen Sinn machen, den Urlaub einzuklagen. Foto: djd/Unsplash Rawpixel

Tipp 4: Kein Mogeln bei der Urlaubsplanung

Einige Arbeitnehmer versuchen die Ablehnung ihres Urlaubs durch Krankheit zu „ersetzen“. Dabei setzen sie jedoch ihr komplettes Arbeitsverhältnis aufs Spiel. Denn der Arbeitgeber hat das Recht, einen Nachweis über die Erkrankung einzuholen, sollte es ihm merkwürdig vorkommen, dass man an einem zuvor abgelehnten Urlaubstag krankgeschrieben der Arbeit fern bleibt. Wenn sich dann herausstellt, dass keine tatsächliche Erkrankung vorliegt, ist dies ein Kündigungsgrund.

Tipp 5: Urlaubsanspruch einklagen

Natürlich hat man im Gegenzug als Arbeitnehmer das Recht, seinen Urlaub vor dem Arbeitsgericht einzuklagen, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnt oder ihn verschleppt. Sind die vom Gericht zu prüfenden Gründe für die Ablehnung tatsächlich nicht ausreichend, dann kann der Arbeitgeber auch zur Genehmigung des Urlaubs verurteilt werden.

Es ist auch möglich, mit einer einstweiligen Verfügung den Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers anzutreten, auch wenn dieser besondere betriebliche Belange als Grund für eine Absage anführt. Stellen sich seine Ablehnungsgründe jedoch im Nachhinein als ausreichend heraus, so ist man verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Wer jedoch bereits seine Reise angetreten hat, kann nicht mehr zurückgerufen werden – es sei denn, der Arbeitgeber hat sich im Arbeitsvertrag speziell dieses Recht offen behalten. Erkrankt man im Urlaub, kann man sich für diese Tage bei Vorlage eines entsprechenden Attests im Nachhinein eine Urlaubsgutschrift einholen und diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Natürlich nur nach Bestätigung eines entsprechenden Urlaubsantrags.

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