Freizeit/Liebe

5 Tipps für unverheiratete Paare

Besonders knifflig wird es, wenn unverheiratete Paare eine Immobilie gekauft haben und sich dann trennen - mit entsprechenden Abmachungen kann man sich für diesen Fall wappnen. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx
Besonders knifflig wird es, wenn unverheiratete Paare eine Immobilie gekauft haben und sich dann trennen - mit entsprechenden Abmachungen kann man sich für diesen Fall wappnen. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx

Die Anzahl sogenannter "wilder Ehen" steigt in Deutschland stetig an. Das größte Problem dabei: Für diese Variante des Zusammenlebens hat der Gesetzgeber bislang nur wenig übrig. So bestehen Anrechte auf eine gesicherte Altersversorgung oder Unterhaltungsbestimmungen in der Regel nur bei verheirateten, jedoch nicht bei unverheirateten Paaren.

Was unverheiratete Paare regeln sollten, ist individuell sehr verschieden und hängt von der wirtschaftlichen Situation und den gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen genauso ab wie von den gemeinsamen Planungen - etwa ob ein gemeinsames Haus oder Kinder vorgesehen sind.

Tipp 1: Gemeinsame Güter schriftlich deklarieren

Bei unverheirateten Paaren gibt es zum Beispiel keine Möglichkeit der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung: Bei Bedarf können die Partner aber schriftlich festlegen, dass ihnen einzelne Gegenstände, etwa das Auto, als Miteigentümer gemeinsam gehören.

Schwierig wird es allerdings für unverheiratete Paare, wenn Immobilien kaufen möchten: Falls beide Partner für die Finanzierung des Hauses unterschiedliche Beiträge leisten, sollte man sich wegen eines Vertrags, der Regelungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung vorsieht, anwaltlich beraten lassen.

Unverheiratete Paare müssen mangels gesetzlicher Regelungen eigene Abmachungen und Vorsorgemaßnahmen treffen - das gilt ganz besonders für den Fall, dass das Paar gemeinsame Kinder hat. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx
Unverheiratete Paare müssen mangels gesetzlicher Regelungen eigene Abmachungen und Vorsorgemaßnahmen treffen - das gilt ganz besonders für den Fall, dass das Paar gemeinsame Kinder hat. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx

Tipp 2: Unbedingt fachkundigen Rat einholen

Mangels gesetzlicher Regelungen unterzeichnen viele unverheiratete Paare sogenannte Partnerschaftsverträge. Die darin enthaltenen Punkte müssen meist teils notariell beurkundet werden und teils nicht. Dies sollte man mit fachkundiger Hilfe klären. In nahezu allen Fällen ist eine notarielle Beurkundung jedoch empfehlenswert. Auch in Sachen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist ein Besuch beim Notar sinnvoll - nur so können sich unverheiratete Paare laut Behr nämlich die entsprechenden Rechte im Falle eines Falles sichern. 

Tipp 3: Für den Fall der Fälle vorsorgen

Auch für den Sterbefall eines Partners sollten unverheiratete Paare eigene Vorsorgeregelungen treffen: Dies ist besonders dann wichtig, wenn ein unverheiratetes Paar mit Kindern nach traditionellem Muster lebt: Der Mann verdient, die Frau arbeitet maximal Teilzeit und versorgt ansonsten zu Hause die Kinder. Gerade deshalb sollte eine Risikolebensversicherung für unverheiratete Paare mit Kindern zum Pflichtschutz gehören. Oft ist sie sogar die einzige Möglichkeit, um den Hinterbliebenenschutz erschwinglich zu regeln. Beim Abschluss sollte man auf eine ausreichende Versicherungssumme achten. Als Faustregel geht man von einem Versorgungsbedarf des Drei- bis Fünffachen des Jahresbruttoverdienstes aus.

Seltenes Bild: Die Zahl der Eheschließungen geht in Deutschland von Jahr zu Jahr kontinuierlich zurück, dagegen nehmen Partnerschaften ohne Trauschein immer weiter zu. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx
Seltenes Bild: Die Zahl der Eheschließungen geht in Deutschland von Jahr zu Jahr kontinuierlich zurück, dagegen nehmen Partnerschaften ohne Trauschein immer weiter zu. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen/thx

Tipp 4: Auf die richtige Vertragsgestaltung achten

Leistungen aus einer Risikolebensversicherung fallen im übrigen nicht unter die Erbschaftssteuer, wenn auf eine richtige Vertragsgestaltung geachtet wird. Normalerweise versichert man als Versicherungsnehmer sein Leben und setzt seinen Partner als Bezugsberechtigten ein. Das ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer jedoch nicht optimal. Bei einer Risikolebensversicherung sollten Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sein. Nur dann sind die Leistungen erbschaftssteuerfrei.

Tipp 5: Das Risiko nicht unterschätzen

Die Vorsorgemöglichkeit über eine Risikolebensversicherung hat sich hierzulande noch nicht ausreichend herumgesprochen. Ein Hauptgrund dafür dürfte sein, dass das Risiko, dass der Hauptverdiener der Familie stirbt, von den meisten Bundesbürgern erheblich unterschätzt wird. In dieser gaben immerhin 64 Prozent der Befragten an, dass allenfalls 15 Prozent der Deutschen ihr 65. Lebensjahr nicht erleben. In der Realität stirbt jedoch jeder fünfte Bundesbürger vor Erreichung des 65. Lebensjahrs.

drucken