Das „Gesetz zur Patientenverfügung“ regelt den Weg zu einer rechtssicheren Patientenverfügung. Das Gesetz stärkt den Willen des Betroffenen. Wenn dieser sich nicht mehr äußern kann und in einer Patientenverfügung eine künstliche Lebensverlängerung ausschließt, muss der behandelnde Arzt dem folgen. Zuvor waren Ärzte dazu nur verpflichtet, wenn die Krankheit mit Sicherheit zum Tode führt. Jetzt können auch bei einer heilbaren Erkrankung eine oder mehrer Behandlungsarten, ausgeschlossen werden.
Tipp 1: Unbedingt konkrete Aussagen machen
Bestehende Patientenverfügungen sollten inhaltlich überprüft werden. Denn allgemeinen Formulierungen wie „Ich möchte in Würde sterben“ oder „ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ fehlt es an Eindeutigkeit. Das Gesetz legt fest, dass Verfügung konkrete Anweisungen für den Arzt enthält.
So könnte man bestimmen, dass nach einem schweren Schlaganfall künstliche Ernährung ausgeschlossen wird. Die Patientenverfügung muss sich also auf konkrete Erkrankungen und damit verbundene mögliche medizinische Maßnahmen beziehen. Eine Tötung auf Verlangen bleibt weiterhin ausgeschlossen.