In Deutschland werden rund 2 Millionen Menschen zu Hause gepflegt - zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige. Der Wunsch vieler Beschäftigter, Angehörige selbst zu pflegen, scheitert allerdings oft an der Wirklichkeit. Denn viele Berufstätige können die Pflege von Angehörigen und den Job nur sehr schwer miteinander vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat auf dieses Dilemma reagiert. Neue gesetzliche Regelungen zur sogenannten Familienpflegezeit sorgen für spürbare Erleichterungen. Wir stellen Ihnen die neuen Optionen im Folgenden in kompakter Form vor. Wer mehr wissen will, findet Hintergründe unter www.wege-zur-pflege.de.
Tipp 1: Rund 10 Arbeitstage für die Organisation der Pflege nutzen
Oftmals müssen Beschäftigte kurzfristig eine akute Pflegesituation organisieren, dafür können sie bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit kann man eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen. Seit Anfang 2015 kann für diese Auszeit eine Lohnersatzleistung, nämlich das Pflegeunterstützungsgeld, beantragt werden. Das Recht auf die bis zu zehn Arbeitstage haben Beschäftigte gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Tipp 2: Das Pflege-Unterstützungsgeld beantragen
Das Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. Um die bis zu zehntägige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Paragraphen 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen. Die reine Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit ist nicht ausreichend, notwendig sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.