Patientenverfügung

- Zum Thema Patientenverfügung gibt es beim Arzt guten Rat. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen
Das „Gesetz zur Patientenverfügung“ regelt den Weg zu einer rechtssicheren Patientenverfügung.
Patientenwille maßgeblich
Das Gesetz stärkt den Willen des Betroffenen. Wenn dieser sich nicht mehr äußern kann und in einer Patientenverfügung eine künstliche Lebensverlängerung ausschließt, muss der behandelnde Arzt dem folgen. Zuvor waren Ärzte dazu nur verpflichtet, wenn die Krankheit mit Sicherheit zum Tode führt. Jetzt können auch bei einer heilbaren Erkrankung eine oder mehrer Behandlungsarten, ausgeschlossen werden.
Konkrete Aussagen machen
Bestehende Patientenverfügungen sollten inhaltlich überprüft werden. Denn allgemeinen Formulierungen wie „Ich möchte in Würde sterben“ oder „ich möchte nicht an Schläuchen hängen“ fehlt es an Eindeutigkeit. Das Gesetz legt fest, dass Verfügung konkrete Anweisungen für den Arzt enthält. So könnte man bestimmen, dass nach einem schweren Schlaganfall künstliche Ernährung ausgeschlossen wird. Die Patientenverfügung muss sich also auf konkrete Erkrankungen und damit verbundene mögliche medizinische Maßnahmen beziehen. Eine Tötung auf Verlangen bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Im Dialog mit dem Arzt
Bei bereits bestehenden Erkrankungen und häufigen Leiden ist das Formulieren noch überschaubar. Jede Eventualität ist aber kaum darzustellen. In solchen Fällen versuchen der behandelnde Arzt und eine Vertrauensperson den Wunsch des Erkrankten gemeinsam zu ermitteln. Erst bei Uneinigkeit wird ein Gericht eingeschaltet. Dieses Verfahren greift auch, wenn keine Patientenverfügung vorliegt. Denn grundsätzlich ist niemand verpflichtet eine solche zu verfassen. Eine bereits vorhandene Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.
Vertrauensperson bestimmen
Genauso wie die Patientenverfügung kann jeder Erwachsener festlegen, wer seinen Willen im Notfall vertritt. In der Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrer Vertrauenspersonen festgelegt, die sich für die Wünsche des Erkrankten einsetzen beziehungsweise diesen ermitteln. Falls also die Willenserklärung nicht eindeutig ist oder der eingetretene Fall nicht erwähnt wurde, versuchen diese im Sinne des Betroffenen handeln.
Schiedsstelle eingerichtet
Das Gesetz zur Patientenverfügung, das eine Ergänzung zum Betreuungsrecht darstellt, stellt den Willen des Betroffenen in den Mittelpunkt. Dieser muss sich daher zuvor einige Gedanken machen. „Das Patientenverfügungsgesetz stellt hohe Anforderungen an Vorsorgedokumente. Eine Patientenverfügung muss sich auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff beziehen und auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation beziehen“, kommentiert Eugen Brysch, Geschäftsführender Vorstand der Deutschen Hospiz Stiftung das Gesetz. Die Stiftung hat deshalb bereits eine Schiedsstelle eingerichtet hat, die bei Konflikten rund um Patientenverfügungen beratend zur Seite steht.
Weiterführende Informationen
Das Bundesjustizministerium hat eine aktuelle, 44-seitige Broschüre zum Thema Patientenverfügung veröffentlicht.
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten.
Vollmachten und Formulare gibt es beim Humanistischen Verband Deutschland.
In unserer Mediathek finden Sie einen Videoratgeber zum Thema Patientenverfügung.
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