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Grillen und Recht

Grillen und Recht: Manchmal sehen sich bisher friedliche Nachbarn vor Gericht wieder. Foto: Deutscher Anwaltverein
Grillen und Recht: Manchmal sehen sich bisher friedliche Nachbarn vor Gericht wieder. Foto: Deutscher Anwaltverein

Beim Grillen Ruhestörung und Belästigungen der Nachbarn vermeiden

Die Grillsaison ist in vollem Gange: Auf unzähligen Balkonen, in tausenden Gärten und sogar vielerorts in den Stadtparks brutzeln jetzt wieder Würstchen und Steaks auf dem Rost. Aktuelle Umfragen zeigen, dass Grillen zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen zählt. Laut einer aktuellen Studie des Allensbach Marktforschungsinstituts genießen mehr als zwei Drittel der Bundesbürger die Stunden in fröhlicher Gemeinschaft. Mit Recht?

Doch immer wieder kehrt sich das Vergnügen ins Gegenteil um – die Folge sind Streitigkeiten zwischen Nachbarn, insbesondere wegen Ruhestörung und allzu starker Rauch- und Geruchsbelästigungen. Viele Streits ließen sich vermeiden, wenn die Nachbarn Rücksicht aufeinander nehmen oder sich am besten gleich gegenseitig zur Grillparty einladen.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Dennoch hat es die Rechtsprechung immer wieder mit Klagen zu tun. Grundsätzlich gilt: Solange Nachbarn nicht belästigt werden, darf jeder in seinem Garten tun, was ihm gefällt. Eine bundesweit einheitliche rechtliche Regelung zu Geboten und Verboten rund um die Grillsaison im eigenen Garten gibt es nicht.
Der Deutsche Mieterbund hat jedoch einige beispielhafte Rechtsurteile zusammengefasst:

  • „Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss von Nachbarn geduldet werden. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn es zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß oder Wärme kommt“, heißt es beispielsweise in einem Urteil des Landgerichts München (LG München I 15 S 22735/03).
  • Bezüglich der Frage, wie oft gegrillt werden darf, sind sich die Richter uneinig. Zwei Mal im Monat zwischen 17 und 22 Uhr im hinteren Teil des Gartens, meint das LG Aachen (6 S 2/02). Vier Mal jährlich, bis 24 Uhr, entschied dagegen das OLG Oldenburg (13 U 53/02). Als Kompromiss schlägt das AG Bonn (6 C 545/96) vor, zwischen April und September höchstens ein Mal im Monat zu grillen, wobei die Nachbarn vorher informiert werden sollten.
  • Anders ist die Sachlage, wenn der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon oder im Garten untersagt: „Ist dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, ist dieses Verbot wirksam und für die Mieter bindend“, unterstreicht der Mieterbund mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Essen (10 S 438/01).
  • Eine Ruhestörung der Nachbarn ist – unabhängig vom Geruch und Qualm des Grills – separat zu beurteilen. Auch hier unterscheidet die Rechtsprechung sehr unterschiedlich. Als Faustformel gilt: Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sollten respektiert werden.

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verfasst am 14.05.2010