Wann zahlt die Versicherung wie viel?
Diese BGH-Urteile sollte jeder Autohalter kennen
(djd). Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Wochen wichtige Urteile für Autohalter gefällt, deren Wagen bei einem Unfall beschädigt wurde. Anette Rehm vom Verbraucherportal Geld-Magazin.de gibt einen kurzen Überblick und sagt, in welcher Höhe geschädigte Autofahrer Anspruch auf Schadenersatz haben.
Versicherter hat bei neuwertigen Autos immer Anspruch auf Reparatur in Markenwerkstatt (BGH-Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. VI ZR 53/09)
Bei neuen Autos, oder Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren hat der Halter immer Anspruch auf Reparatur durch eine Markenwerkstatt. Die Begründung: Bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Aber auch bei älteren Autos kann der Verweis auf eine günstigere Werkstatt nicht zumutbar sein, wenn der Geschädigte darlegt, dass das Fahrzeug bis dato immer in einer Markenwerkstatt repariert wurde.
Sachverständigengutachten für Restwert-Schätzung muss drei Angebote vom regionalen Markt enthalten (BGH-Urteil vom 13. Oktober 2009, Az. VI ZR 318/08)
Der geschädigte Autofahrer darf sich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann auf einen angegebenen Restwert verlassen, wenn das Sachverständigengutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt. Und damit hier keine Interpretationsmöglichkeit "Was ist eine korrekte Wertermittlung?“ zu Streitigkeiten führt, hat der Bundesgerichtshof festgelegt: Der Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert des Totalschaden-Autos im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln, und im Gutachten auch konkret zu nennen. Ein Gutachten, dass wie im verhandelten Fall nur "Angebot über 1.000 Euro lag vor“ und "basiert auf Angeboten von Interessenten“ enthält, reicht nicht aus. Der Autohalter darf sein Fahrzeug zwar reparieren lassen und weiternutzen, für die Schadensabrechnung wurde dieses Gutachten aber nicht anerkannt.
Reparaturkosten müssen in Relation zum Wiederbeschaffungswert stehen (BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, Az. VI ZR 119/09)
Liegt der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, muss eine konkrete Schadensabrechnung erstellt werden. Ersetzt werden diese Kosten nur dann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem solchen Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage der Kostenschätzung gemacht hat. Die Reparaturkosten müssen also konkret angefallen sein, oder nachweisbar wertmäßig in diesem Umfang repariert worden sein. Andernfalls ist der Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
Im verhandelten Fall waren vom Sachverständigen Reparaturkosten von 6.313,22 Euro, ein Wiederbeschaffungswert von 5.300 Euro und ein Restwert von 2.700 Euro festgesetzt worden. Der Geschädigte hatte selbst repariert, konnte dies wertmäßig nicht belegen und argumentierte mit einer fiktiven Reparaturkostenrechnung. Von der Versicherung hatte er bereits 2.600 Euro Wiederbeschaffungsaufwand erhalten (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Da die zusätzlich geforderte Summe von 2.700 Euro nicht durch die Reparaturkostenabrechnung belegt war, und die (fiktiven) Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 19 Prozent überstiegen, wurde die Klage abgewiesen.
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