Verbrauchertipps rund ums Geld
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(djd/pt). Mit einem Urteil setzen wir unsere Reihe "Verbrauchertipps rund ums Geld" fort.
Nach Unfall: Mietwagenpreis nach Tabellen ermitteln
Wenn nach einem Autounfall ein Mietwagen erforderlich wird, so darf die gegnerische Versicherung den angemessenen Mietwagenpreis („Normaltarif“) anhand von Listen und Tabellen ermitteln. Dazu gehören unter anderem der Schwacke-Mietpreisspiegel oder die Fraunhofer Liste. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, dem Geschädigten einen weit darüber liegenden Preis für einen Mietwagen zu ersetzen. Auf dieses jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az VI ZR 293/08 vom 18. Mai 2010) macht das Verbraucherportal Geld-Magazin.de aufmerksam. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers 1.770,80 Euro Ersatz für 11 Tage Mietwagen verlangt. Der Versicherer zahlte nur einen Teilbetrag, da er wesentlich günstigere Mietwagenpreise sowohl aus Vergleichslisten ermittelte, als auch sieben von neun örtlichen Mietwagenstationen deutlich preiswerter gewesen wären. Hier war ein Grundmietpreis von 641,89 Euro ermittelt worden. Der BGH gab der Versicherung jetzt in der Revision grundsätzlich recht, und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Festsetzung des zu zahlenden Ersatzes.


















