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Verbrauchertipps rund ums Geld

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Die Berechnung von Wertermittlungsgebühren vor Ausreichung einer Baufinanzierung sind unzulässig. Foto: djd/www.geld-magazin.de

Die Berechnung von Wertermittlungsgebühren vor Ausreichung einer Baufinanzierung sind unzulässig. Foto: djd/www.geld-magazin.de

(djd/pt). Mit zwei Urteilen setzen wir unsere Reihe "Verbrauchertipps rund ums Geld" fort.

Immer mehr Urteile gegen die Berechnung Wertermittlungsgebühr

In den vergangenen Monaten haben diverse Gerichte die Berechnung einer Wertermittlungsgebühr bei der Aufnahme einer Baufinanzierung für unzulässig erklärt. Seit Jahren / Jahrzehnten wird diese Gebühr von Banken berechnet, entweder als Prozentsatz vom Wert des Immobilienobjektes oder als Pauschalsatz. Auch eine Umbenennung in Schätzkosten, Schätzgebühr oder wie zuletzt die BHW in „Auslagen“ werten die Richter als unzulässig.

Ausschlaggebend ist die Auffassung des Bundesgerichthofes, dass Kreditinstitute keine Gebühr für Dienstleistungen berechnen dürfen, die sie im Eigeninteresse durchführen. Und ein Immobilien-Wertgutachten dient der eigenen Absicherung der Bank, um zu ermessen, ob eine Baufinanzierung ausgereicht werden kann. Dem Kunden dürfen hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für Darlehen gewährende Bausparkassen, da auch sie Kreditinstitute sind.

Das Landgericht Stuttgart hat bereits Anfang 2009 gegen die Wüstenrot entschieden, dass die Berechnung von Wertermittlungsgebühren vor Ausreichung einer Baufinanzierung unzulässig sind (Az 20 O 9/07). Auch das Landgericht Düsseldorf hat eine dementsprechende Klausel der Sparda für unzulässig erklärt. Das Landgericht Hannover hatte die BHW bereits rechtskräftig verurteilt (Az 18 O 346/07). Daraufhin benannte die Bausparkasse die Wertermittlungsgebühr um in "Auslagen". Jetzt verurteilte das Oberlandesgericht Celle (Az.: 13 W 49/10) die BHW zu einer Ordnungsstrafe von 100.000 Euro, da offensichtlich das ursprüngliche Verbot umgangen werden sollte.

Das Verbraucherportal Geld-Magazin.de rät Baufinanzierungskunden, sich mit Verweis auf die Urteile zu weigern, eine Wertermittlungsgebühr zu zahlen. Bereits früher gezahlte Gebühren sollten mit Verweis auf die Urteile und die anhängigen Verfahren zurückgefordert werden. Musterbriefe dazu hält die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bereit.

Mieter muss Schönheitsreparatur gemäß Vermieter-Kostenvoranschlag zahlen

Das Verbraucherportal Geld-Magazin.de weist auf ein dementsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes hin (BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16. Juni 2010): Im Mietvertrag stand "endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes zu zahlen." Die Mieter hatten gekündigt; Türrahmen inklusive Zargen waren beschädigt und mussten instand gesetzt werden. Der Vermieter verrechnete die Kosten für die anstehende Reparatur mit der nach Wohnungsübergabe zurückzuzahlenden Kaution, und forderte zusätzlich Schadenersatz und Mietausfallschaden, da die Reparatur erst noch erfolgen musste, und die Wohnung nicht nahtlos weitervermietet werden konnte.

Die Vorinstanzen entschieden pro Vermieter, minderten aber den Schadenersatz um die Umsatzsteuer, da auch eine Mietzahlung ohne Umsatzsteuer erfolge. Dem folgte der BGH nicht. "... zweifelsfrei, dass ein Kostenvoranschlag auf Bruttobasis, also einschließlich der Umsatzsteuer, ... Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrages sein sollte." Die Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter die Kosten gemäß des Kostenvoranschlags übernehmen würde, sei hier eindeutig formuliert. Alle Instanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Az 3 C 39/08 vom 23.07.2008 LG Berlin, Az 65 S 298/08 vom 22.09.2009 BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16.06.2010.

verfasst am 09.08.2010