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Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um einen Archivtext.

Antenne von Staatsbürgerschaft unabhängig

Verbrauchertipp vom Portal www.geld-magazin.de
Beim Standort einer Parabolantenne darf die Eigentümergemeinschaft mitreden, entschied das BGH. Foto: djd/Bilderbox

Beim Standort einer Parabolantenne darf die Eigentümergemeinschaft mitreden, entschied das BGH. Foto: djd/Bilderbox

(djd). Oft ein leidiges Thema in Eigentümerversammlungen: Ein Eigentümer möchte vor seinem Fenster eine Parabolantenne anbringen, um zusätzliche Programme empfangen zu können. Meist dreht es sich um fremdsprachliche Sender, im verhandelten Fall um polnische Fernsehprogramme. Nun entschied der Bundesgerichtshof, so das Verbraucherportal www.geld-magazin.de, in letzter Instanz (BGH-Urteil vom 13. November 2009, Az V ZR 10/09):

"Voraussetzung für die Anbringung einer Antenne ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft der Betreffende habe. Maximal sei das Interesse des Betreffenden, fremdsprachliche Programme zu sehen, gegen das ästhetische Interesse der übrigen Miteigentümer abzuwägen. Dabei sei die Staatsbürgerschaft des Betreffenden davon unabhängig zu sehen. Der Eigentümergemeinschaft steht aber das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

Die Dame, die die Parabolantenne bereits vor ihrem Fenster angebracht hatte, ist Deutsche polnischer Herkunft. Im verhandelten Fall wurde das Informationsinteresse als gegeben gesehen, die Parabolantenne konnte aber gemäß Gutachten genauso auf dem Dach angebracht werden, statt direkt vor dem Fenster. Der BGH entschied: Antenne ja, aber die Eigentümergemeinschaft setzt fest, wo."

verfasst am 08.12.2009