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Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um einen Archivtext.

Vererben will gelernt sein

Tipps zum Pflichtteil, zu Schenkungen und zur Todesfallvorsorge
Um Erbstreit schon im Vorfeld zu vermeiden und den Fiskus möglichst wenig am Erbe teilhaben zu lassen, sollte sich jeder Erblasser gut informieren. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

Um Erbstreit schon im Vorfeld zu vermeiden und den Fiskus möglichst wenig am Erbe teilhaben zu lassen, sollte sich jeder Erblasser gut informieren. Foto: djd/Ergo Direkt Versicherungen

(djd). Seit Anfang 2010 gilt in Deutschland ein neues Erbrecht. Es reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wurde vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.

Mehr Testierfreiheit des Erblassers

Prinzipiell bleibt das Pflichtteilsrecht als Ausdruck der Familiensolidarität allerdings unangetastet. Dr. Robert Rek, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus Gerlingen, erläutert: "Der Pflichtteil ist die gesetzliche Mindestbeteiligung am Erblasservermögen für Ehegatten, Kinder oder Eltern des Erblassers, die selbst nicht Erbe werden. Der Pflichtteil am Erbe ist wiederum die Hälfte vom gesetzlichen Erbanteil. Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei Kinder. Die Kinder haben einen gesetzlichen Erbanteil in Höhe von 25 Prozent. Der Pflichtanteil beträgt demnach 12,5 Prozent pro Kind."

An dieser Regelung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Die Reform hat allerdings die Pflichtteilentziehungsgründe neu definiert. Geschützt ist nunmehr nicht mehr nur der Erblasser selbst, sondern auch die Personen, die ihm nahestehen - also Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist künftig auch dann möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.

Schenkungen zu Lebzeiten

Häufig macht der Erblasser schon zu Lebzeiten Schenkungen, nicht zuletzt, um den späteren Anspruch der Pflichtteilsberechtigten zu verringern. Diese Schenkungen führen jedoch zu einem sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben oder den Beschenkten. Die Schenkung wird dann fiktiv dem Nachlass zugerechnet und der Pflichtteilsberechtigte wird so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt sei und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Ausgenommen hiervon waren Schenkungen, die zehn Jahre vorher erfolgten. Auch hier hat das neue Erbrecht für Änderungen gesorgt. Je länger eine Schenkung zurückliegt, umso weniger wird sie berücksichtigt. Dr. Oliver Vossius, Notar in München: "Jedes Jahr wird ein Zehntel weniger angerechnet."

Wer übernimmt die Kosten des Begräbnisses?

Die Ungewissheit um die Höhe und die Verteilung des Erbes unter den Angehörigen dürfte zum Zeitpunkt des Todes und des Begräbnisses des Erblassers eher die Regel als die Ausnahme sein, denn das Testament wird ja erst später eröffnet. Oft fühlt sich deshalb auch niemand für das Begräbnis und vor allem für die Übernahme der Kosten zuständig - schließlich weiß man nicht, ob man diese relativ hohen Ausgaben später aus dem Erbe heraus bestreiten kann.

Erblasser, die einer solchen Situation aus dem Weg gehen und ihre Bestattung finanziell und organisatorisch schon zu Lebzeiten regeln wollen, können dies beispielsweise mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung tun. Andrea König-Uber, Versicherungsexpertin bei den Ergo Direkt Versicherungen: "Zum einen führt eine derartige Versicherung zur finanziellen Entlastung der Hinterbliebenen, weil sie die Kosten für die Beisetzung und andere direkt mit dem Tod verbundene Ausgaben abdeckt. Zum anderen kann mit einer Sterbegeldpolice eine angemessene Bestattung sichergestellt werden. Die entsprechende Vereinbarung wird direkt mit dem Bestatter getroffen."

Weitere Informationen: www.ergodirekt.de

Fakten in Kürze

Auf Nummer sicher gehen

Um Erbstreit schon im Vorfeld zu vermeiden und den Fiskus möglichst wenig am Erbe teilhaben zu lassen, sollte man sich gut informieren. Dr. Oliver Vossius, Notar in München: "Ein Testament kann entweder beim Notar oder handschriftlich errichtet werden. Handschriftlich errichtet muss es von Anfang bis Ende selbst geschrieben und unterschrieben sein. Notarielle Testamente werden immer beim Amtsgericht aufbewahrt. Auch privatschriftliche Testamente können dort abgegeben werden. So wird verhindert, dass Verwandte ein Testament möglicherweise verschwinden lassen."

Stichworte zu diesem Beitrag:

  • Familie
  • Familien (Zielgruppe)
  • Todesfall
  • Vermögen
  • Vorsorge
verfasst am 26.10.2010