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Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um einen Archivtext.

Fußangeln auf dem Weg zum schlüsselfertigen Haus

Unlautere oder einseitige Vertragsklauseln sind keine Seltenheit
"Schlüsselfertig bauen" ist juristisch nicht definiert - deshalb genau hinschauen, was in den Verträgen steht! Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

"Schlüsselfertig bauen" ist juristisch nicht definiert - deshalb genau hinschauen, was in den Verträgen steht! Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

(djd). Wer "schlüsselfertig" bauen lässt, sucht den einfachsten und günstigsten Weg zum Eigenheim - und ahnt meist nicht, dass dieser Begriff rechtlich überhaupt nicht geschützt ist. Entsprechend frei ist die Interpretation, mit der Bauverträge unter diesem Etikett gestaltet werden. Oftmals sind sogar unzulässige Klauseln enthalten. Das wurde der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), die Abmahnungen und Unterlassungsklagen dagegen anstrengte, von verschiedenen Gerichten bestätigt.

So sollte dem Häuslebauer in einem Fall beispielsweise das Risiko der Erteilung einer Baugenehmigung aufgebürdet werden. In anderen Fällen behielten die Bauunternehmen sich ein einseitiges Recht auf Abweichungen von den Bau- und Leistungsbeschreibungen vor, und etliche Verträge enthielten Zahlungspläne, bei denen die geleisteten Zahlungen den tatsächlich erbrachten Leistungen weit vorauseilten. Auch Klauseln für Fristen und Fertigstellungstermine wurden sehr frei ausgelegt.

Der BSB wehrte sich und konnte zeigen, dass man unlauteren oder einseitigen Vereinbarungen nicht schutzlos ausgeliefert ist. "Wer als privater Bauherr von Anfang an sichergehen will, sollte den Vertrag am besten schon vor der Unterzeichnung von unabhängiger Seite von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen", rät Dr. Elke Heera, Vertrauensanwältin des BSB. Infos und Berateradressen unter www.bsb-ev.de

Weitere Informationen: www.bsb-ev.de

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verfasst am 25.02.2010